Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr, ein lauter Knall – und schon ist es passiert. Ein unverschuldeter Unfall ist für jede*n Autofahrer*in ein Ärgernis. Doch nachdem der erste Schock überwunden ist und die Schuldfrage geklärt scheint, stehen Sie als Geschädigte*r vor einer entscheidenden Wahl: Lassen Sie Ihr Fahrzeug reparieren? Oder nutzen Sie die Möglichkeit der sogenannten fiktiven Abrechnung?
Viele Fahrzeughalter*innen entscheiden sich für Letzteres. Die Idee: Man lässt sich die von dem*der Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten auszahlen und entscheidet selbst, ob und wie das Fahrzeug instand gesetzt wird. Vielleicht stört der Kratzer am Stoßfänger bei dem älteren Fahrzeug gar nicht so sehr? Vielleicht kennt man jemanden, der es günstiger repariert?
Die fiktive Abrechnung ist Ihr gutes Recht. Doch was in der Theorie nach einer einfachen „Auszahlung gemäß Gutachten“ klingt, hat sich in den letzten Jahren zu einem komplexen bürokratischen Schlachtfeld entwickelt.
Versicherer haben ihre Strategien im sogenannten „Schadenmanagement“ massiv verschärft. Mit Hilfe hochspezialisierter Prüfdienstleister und Algorithmen wird versucht, die Auszahlungssumme systematisch zu drücken. Wer die Tricks der Gegenseite nicht kennt, lässt schnell hunderte oder gar tausende Euro liegen – und riskiert im schlimmsten Fall sogar rechtliche Konsequenzen bei einem Folgeschaden.
In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über die Abrechnung auf Gutachtenbasis wissen müssen: Von den physikalischen Grenzen der Rückverformung über die Tricks mit der „Verweiswerkstatt“ bis hin zur Kostenfalle beim zweiten Unfall.
Kapitel 1: Die Grundlagen – Was bedeutet „fiktive Abrechnung“ eigentlich?
Um zu verstehen, warum Versicherungen so agieren, wie sie es tun, müssen wir kurz auf die rechtliche Basis schauen.
Nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der*die Unfallverursacher*in (und damit dessen*deren Haftpflichtversicherung) verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Dabei gilt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit. Das bedeutet: Sie als Herr*in des Verfahrens dürfen frei entscheiden, wie Sie diesen Schadensausgleich erhalten möchten.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Werkstatt aufzusuchen und eine Rechnung vorzulegen. Sie können stattdessen die erforderlichen Geldbeträge verlangen, die für eine Reparatur notwendig wären. Da diese Reparatur nur auf dem Papier existiert (im Gutachten), nennt man dies „fiktive Abrechnung“.
Die Sache mit der Mehrwertsteuer
Ein wichtiger Punkt, der oft für Verwirrung sorgt: Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie immer nur den Netto-Betrag. Der Gesetzgeber hat bereits vor vielen Jahren festgelegt, dass die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nur dann erstattet wird, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Da Sie bei der fiktiven Abrechnung keine Reparaturrechnung vorlegen, fließt auch keine Steuer an den Staat – ergo muss die Versicherung diese auch nicht erstatten.
Sollten Sie sich später doch noch für eine Reparatur entscheiden, können Sie die Mehrwertsteuer gegen Vorlage der Rechnung nachfordern. Doch bis dahin ist es oft ein langer Weg, denn die Versicherung kürzt meist schon beim Netto-Betrag massiv.
Kapitel 2: Der Gegner im Hintergrund – Externe Prüfdienstleister
Sie haben uns als unabhängige Kfz-Sachverständige beauftragt. Wir haben Ihr Fahrzeug besichtigt, den Schaden dokumentiert und ein Gutachten erstellt, das den Schaden auf 4.500 € netto beziffert. Sie reichen dieses Gutachten bei der gegnerischen Versicherung ein.
Die Antwort der Versicherung ist meist ernüchternd: Statt einer Zahlungsbestätigung erhalten Sie einen „Prüfbericht“. Plötzlich ist der Schaden laut Versicherung nur noch 3.200 € wert.
Wer prüft hier eigentlich?
Diese Prüfberichte stammen meist nicht von der Versicherung selbst, sondern von externen Dienstleistern wie ControlExpert, Eucon oder der CarExpert GmbH. Der Name „Prüfdienstleister“ suggeriert eine objektive, fast schon TÜV-ähnliche Kontrolle. Doch das ist ein Trugschluss.
Diese Firmen arbeiten im Auftrag der Versicherer. Ihre Aufgabe ist es nicht, neutral die technische Wahrheit zu finden. Ihre Aufgabe ist es, Einsparpotenziale zu identifizieren.
Die Realität im Jahr 2026 ist oft ernüchternd: In vielen Fällen sitzt dort gar kein Mensch mehr, der prüft. Der Prozess läuft vollautomatisiert. Frei nach dem Motto: Vorne wird das Gutachten digital in die IT eingespeist, und Sekunden später spuckt das System hinten den fertigen Kürzungsbericht aus. Wenn überhaupt noch Sachbearbeiter*innen eingreifen, handelt es sich oft nicht um Ingenieur*innen, sondern um angelernte Kräfte, die strikte Streich-Vorgaben und Algorithmen der Versicherungskonzerne abarbeiten.
Das Ziel ist klar: Jede Position im Gutachten wird automatisiert daraufhin gescannt, ob man sie streichen oder kürzen kann. Dabei ist die Frage oft gar nicht mehr: „Was ist rechtlich zulässig?“, sondern schlicht: „Probieren wir es einfach mal – Frechheit siegt.“
Oft fragen mich verunsicherte Kund*innen in dieser Situation: „Dürfen die das denn überhaupt?“ Meine ehrliche Antwort lautet: „Nein. Es ist vielfach weder fachlich zu rechtfertigen noch rechtlich haltbar. Aber gemacht wird es trotzdem.“ Es ist ein Spiel mit der Macht. Die Versicherung spekuliert darauf, dass Sie den langen Atem und das finanzielle Risiko eines Prozesses scheuen. Die unausgesprochene Botschaft lautet provokant: „Verklag uns doch, wenn du dich traust und die nötigen Mittel hast.“
Kapitel 3: Technik vs. Sparzwang – Das Märchen von der „sanften Instandsetzung“
Einer der größten Streitpunkte in den Prüfberichten ist die Wahl der Reparaturmethode. Hier prallen zwei Welten aufeinander: Die technische Realität (die wir als Gutachter*innen abbilden) und der wirtschaftliche Sparwunsch der Versicherung.
Besonders häufig betrifft dies geschweißte Karosserieteile, wie das hintere Seitenteil oder den Schweller.
Beispiel: Erneuern vs. Rückverformen
Unser Gutachten sagt: „Seitenteil hinten links erneuern.“ Der Prüfbericht der Versicherung sagt: „Instandsetzen mittels Miracle-System oder Rückverformen möglich.“
Das Miracle-System (und ähnliche Zugtechniken) ist grundsätzlich eine innovative und gute Methode. Dabei werden Zugösen auf das verbeulte Blech geschweißt, um die Delle sanft herauszuziehen. Das spart das Heraustrennen des Bauteils. Aber: Diese Methode hat physikalische Grenzen, die in Prüfberichten gerne ignoriert werden.
1. Das Problem der Kaltverfestigung und Versprödung
Wenn Metall bei einem Unfall verformt wird, verändert sich sein Gefüge. Es kommt zur sogenannten Kaltverfestigung. Wird dieses Material nun zurückverformt (also erneut „bewegt“), wird das Gittergefüge weiter gestresst. Ist das Blech zu stark gedehnt („überstreckt“), kann es beim Rückverformen zu mikroskopischen Rissen oder Brüchen kommen. Man spricht von Materialversprödung durch Versetzungsbewegungen im atomaren Gitter. Ein solches Bauteil hat im Falle eines erneuten Unfalls nicht mehr die notwendige Stabilität. Es kann reißen, statt Energie aufzunehmen.
2. Moderne Werkstoffe (Leichtbau)
Moderne Fahrzeuge bestehen nicht mehr aus simplem Stahlblech. Sie nutzen einen Mix aus höchstfesten Stählen, Aluminium und Verbundstoffen. Viele Fahrzeughersteller schreiben bei hochfesten Stählen (oft in Schwellern oder Säulen verbaut) zwingend den Austausch vor, sobald eine gewisse Verformung überschritten ist. Eine Rückverformung ist hier streng verboten, da die Strukturfestigkeit der Fahrgastzelle gefährdet wäre.
Wenn der*die Prüfdienstleister*in hier pauschal „Instandsetzen“ schreibt, um 1.500 € Arbeitslohn für den Austausch zu sparen, handelt er*sie gegen Herstellervorgaben und auf Kosten Ihrer Sicherheit.
3. Der Trick mit den Arbeitszeiten
Selbst wenn die Versicherung akzeptiert, dass das Teil erneuert werden muss, greift der nächste Trick: Die Arbeitswerte (AW) werden gekürzt. Das Heraustrennen eines geschweißten Seitenteils ist Maßarbeit. Es darf nicht zu viel Hitze entstehen, angrenzende Teile müssen geschützt werden. Versicherungen kürzen hier oft die Vorbereitungszeiten oder behaupten, bestimmte Verbundarbeiten seien inklusive – obwohl der Hersteller diese separat listet.
Kapitel 4: Der Klassiker – Die „Verweiswerkstatt“
Dies ist der häufigste Kürzungsgrund bei der fiktiven Abrechnung. Wir kalkulieren im Gutachten mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt (z.B. der örtlichen VW- oder BMW-Niederlassung). Diese liegen oft bei 180 € bis über 250 € pro Stunde.
Die Versicherung verweist in ihrem Prüfbericht auf die „Hinterhofwerkstatt Müller“ (Name fiktiv), eine freie Werkstatt, die für 110 € pro Stunde arbeitet. Die Differenz wird Ihnen von der Auszahlung abgezogen.
Ist das erlaubt?
Grundsätzlich ja, der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies bestätigt – aber nur unter strengen Voraussetzungen, die oft nicht erfüllt sind:
- Gleichwertigkeit: Die Verweiswerkstatt muss technisch in der Lage sein, die Reparatur auf demselben Qualitätsniveau durchzuführen (z.B. Meisterbetrieb, zertifiziert nach Eurogarant o.ä.).
- Unzumutbarkeit (Die 3-Jahres-Regel): Ist Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre, ist der Verweis auf eine freie Werkstatt fast immer unzumutbar. Sie dürfen auf der Markenwerkstatt bestehen.
- Scheckheftgepflegt: Auch bei älteren Fahrzeugen ist der Verweis unzulässig, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihr Auto bisher lückenlos in der Markenwerkstatt haben warten und reparieren lassen. Wer sein Auto immer pflegt, muss sich im Schadensfall nicht auf eine günstigere Alternative verweisen lassen.
Die Tricks der Versicherer beim Verweis
Obwohl diese Regeln klar sind, versuchen es die Versicherer trotzdem:
- Die Luftlinien-Falle: Die Rechtsprechung sagt, die Verweiswerkstatt muss „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbar sein (meist ca. 20-25 km). Versicherungen geben oft Werkstätten an, die zwar per Luftlinie nah sind, aber real eine unzumutbare Fahrzeit für den*die Geschädigte*n bedeuten.
- Der prozessuale Joker: Besonders perfide ist, dass die Versicherung den Verweis oft erst „nachschiebt“. Selbst wenn Sie schon klagen, kann die Versicherung bis zum Abschluss der Beweisaufnahme im Prozess noch eine (bessere) Verweiswerkstatt benennen, um die Kürzung zu retten.
- Der UPE-Trick: Auch die Aufschläge auf Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten (Transport zur Lackiererei) werden bei fiktiver Abrechnung gestrichen mit dem Argument: „Fallen bei unserer Partnerwerkstatt nicht an“. Auch hier kommt es extrem auf die regionale Marktlage an, die nur ein*e Gutachter*in oder Anwält*in kennt.
Kapitel 5: „Hinten sticht die Biene“ – Das Bereicherungsverbot
Kommen wir zu einem Punkt, der oft übersehen wird und langfristig die größten finanziellen Schäden anrichtet: Das Risiko eines Zweitunfalls.
Viele Geschädigte nehmen das Geld aus der fiktiven Abrechnung, stecken es in den Urlaub oder andere Anschaffungen und lassen den Schaden am Auto so, wie er ist. „Ist ja nur ein Kratzer“, denkt man.
Das Szenario
Ein Jahr später kracht es wieder. Jemand fährt Ihnen an der Ampel auf – exakt auf die Stelle, die schon beschädigt war. Sie melden den Schaden. Die gegnerische Versicherung prüft das System (HIS – Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) und sieht: „Aha, für dieses Kennzeichen wurde vor einem Jahr schon mal ein Heckschaden abgerechnet.“
Jetzt dreht die Versicherung den Spieß um: Sie müssen beweisen, dass der erste Schaden zwischenzeitlich fachgerecht repariert wurde. Können Sie das nicht (keine Rechnung, keine Fotos, kein Reparaturnachweis), wird die Versicherung die Zahlung für den neuen Unfall komplett verweigert oder massiv kürzen.
Warum ist das so?
Es gilt das Bereicherungsverbot. Sie dürfen an einem Schaden keinen Gewinn machen. Würden Sie für eine beschädigte Stoßstange Geld kassieren, sie nicht reparieren, und beim nächsten Unfall für dieselbe (nun etwas mehr) beschädigte Stoßstange wieder Geld kassieren, hätten Sie sich bereichert. Besonders kritisch wird es bei überlappenden Schäden. War das Blech unter der Stoßstange schon beim ersten Mal eingedrückt? Wenn Sie es nicht beweisen können, wird unterstellt, dass der gesamte Schaden noch vom ersten Unfall stammt („Altschaden“).
Unser Tipp: Wenn Sie fiktiv abrechnen und später (vielleicht günstig oder in Eigenregie) reparieren: Machen Sie Fotos! Dokumentieren Sie die Reparatur. Oder noch besser: Lassen Sie uns eine Reparaturbestätigung erstellen. Dieses Dokument beweist gegenüber Versicherungen, dass der Altschaden behoben wurde.
Kapitel 6: Ihr Team für Waffengleichheit
Sie sehen: Die fiktive Abrechnung ist ein Minenfeld. Als Laie haben Sie kaum eine Chance, die technischen Argumente zur Materialgüte oder die juristischen Finessen zur Verweiswerkstatt gegen eine*n professionelle*n Sachbearbeiter*in oder einen Algorithmus durchzusetzen.
Deshalb sollten Sie niemals alleine in den Ring steigen. Um „Waffengleichheit“ herzustellen, benötigen Sie zwei Expert*innen an Ihrer Seite:
1. Der*die unabhängige Kfz-Sachverständige (Wir)
Unsere Aufgabe ist die technische Beweissicherung.
- Wir stellen fest, was genau beschädigt ist.
- Wir begründen technisch sauber, wie die beschädigten Teile zu reparieren sind.
- Wir dokumentieren den Umfang so, dass er auch vor Gericht Bestand hat.
Wir prüfen im Nachgang die Kürzungsberichte der Gegenseite auf technische Fehler (sog. Stellungnahme zum Prüfbericht).
2. Der*die Fachanwält*in für Verkehrsrecht
Unsere Aufgabe endet dort, wo die Rechtsberatung beginnt. Eine Gutachter*in darf keine Rechtsberatung durchführen. Dafür brauchen Sie eine*n spezialisierte*n Anwält*in.
- Er*sie kennt die aktuelle Rechtsprechung des BGH.
- Er*sie weiß, wie man Verweiswerkstätten ablehnt.
- Er*sie setzt Nutzungsausfall, Wertminderung und Auslagenpauschalen durch, die oft „vergessen“ werden.
Ein wichtiges Wort zu den Kosten
Im Internet kursiert oft der Mythos: „Bei einem unverschuldeten Unfall ist der*die Anwält*in für mich immer kostenlos.“ Hier ist Vorsicht geboten! Richtig ist: Nach deutscher Rechtsprechung gehören die Kosten der Rechtsverfolgung zum Schaden, den der*die Verursacher*in ersetzen muss. Aber: Dies gilt nur in dem Umfang, in dem die gegnerische Versicherung auch tatsächlich eintrittspflichtig ist (sog. Quote).
Die Eintrittspflicht des*der Unfallgegners*in ist von vielen Faktoren abhängig, wie z.B.:
- Grad des Verschuldens (Tragen Sie vielleicht eine Teilschuld?)
- Beweisbarkeit des Unfallereignisses (Aussage gegen Aussage?)
- Höhe der Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs. (Sie fuhren mit einem Fahrrad versus mit einem 40-Tonner)
Eine Gewähr für eine 100-prozentige Kostenübernahme durch den*die Unfallgegner*in kann somit vorab nicht seriös gegeben werden. Der vielfach unseriös propagierte Automatismus „wenn unverschuldet, dann alles kostenlos“ ist nicht zutreffend! Klären Sie das Kostenrisiko daher bitte direkt und offen in einem Erstgespräch mit dem*der Anwält*in. In den allermeisten klaren Haftpflichtfällen ist das Risiko für Sie jedoch minimal, und der Mehrwert durch die anwaltliche Durchsetzung übersteigt die Kosten bei weitem.
Ja, das ist erlaubt. Sie können das Geld nehmen und die Reparatur in Eigenregie durchführen. Achten Sie aber auf eine saubere Dokumentation (Fotos), um Problemen bei späteren Unfällen vorzubeugen (siehe Bereicherungsverbot).
Die merkantile Wertminderung (der Wertverlust Ihres Autos durch den Status als „Unfallwagen“) steht Ihnen auch bei fiktiver Abrechnung zu! Versicherungen „vergessen“ diese Position im KVA oft. In unserem Gutachten wird sie explizit ausgewiesen.
Bei fiktiver Abrechnung ist das schwierig. Nutzungsausfall gibt es in der Regel nur für die Dauer der tatsächlichen Reparatur oder Wiederbeschaffung. Wenn Sie nicht reparieren, fällt das Auto nicht aus. Klären Sie dies mit Ihrem*Ihrer Anwält*in.
Nein. Während der Pandemie war dies üblich, mittlerweile schon länger (Stand 2026) erkennen Gerichte und Versicherungen Desinfektionskostenpauschalen – zurecht – nicht mehr an.
Fazit: Nicht entmutigen lassen, aber vorbereitet sein
Die fiktive Abrechnung ist nach wie vor eine legitime Möglichkeit, einen Unfallschaden zu regulieren. Sie bietet finanzielle Flexibilität. Aber die Zeiten des „schnellen Geldes“ sind vorbei.
Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, tun Sie es nicht mit einem simplen Kostenvoranschlag der Werkstatt (der kaum Beweiskraft hat). Tun Sie es mit einem prozesssicheren Gutachten und professioneller Unterstützung.
Hatten Sie einen Unfall? Bleiben Sie ruhig. Unterschreiben Sie vor Ort nichts außer dem neutralen Unfallbericht. Lassen Sie sich nicht vom gegnerischen „Schadenmanagement“ einwickeln. Kontaktieren Sie uns für eine unabhängige Begutachtung. Wir schauen uns den Schaden an, erklären Ihnen die technische Lage ehrlich und nennen Ihnen gerne kompetente Anwält*innen aus unserem Netzwerk, die Ihre Ansprüche durchsetzen.
(Bitte beachten Sie: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche juristische Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine*n Rechtsanwält*in.)
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