Kurz und knapp: Wieder eine Schlappe für die HUK-Coburg vor dem Amtsgericht München

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Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir wieder einmal ein Urteil gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal gig es um gekürzzte Sachverständigenkosten, bei denen die HUK-COBURG – trotz des Grundsatzurteils des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) – meinte, immer noch die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Diese Eigenmacht der HUK-COBURG wurde – zu Recht – von der zuständigen Amtsrichterin der 333. Zivilabteilung des AG München insoweit bestraft, als die HUK-COBURG verurteilt wurde, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis in Gilching zu zahlen. Und jetzt kamen mit dem Urteil auch noch Anwalts- und Gerichtskoten sowie Zinsen hinzu. Wiederum ein wahrlich nicht wirtschaftliches Unterfangen, wie wir meinen. Weil die BGH-Rechtsprechung klar und deutlich gegen die HUK-COBURG sprach, konnte sich die Münchner Amtsrichterin auch in ihrem Urteil vom 29.7.2013 kurz halten. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 333 C 9530/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht B. auf Grund des Sachstands vom 29.07.2013 folgendes

Endurteil

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2013 zu bezahlen.

2.         Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe
(495 a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom xx.01.2013 in Gilching gem. §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 1, 3 PflG in Höhe von 106,26. Auf die Honorarrechnung des Sachverständigen in Höhe von Euro 772,65 hat die Beklagte außergerichtlich lediglich Euro 666,39 erstattet.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schadiger dem Geschädigten den Betrag zu ersetzen, der zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage erforderlich ist. Das Sachverständigenhonorar, das der Geschädigte aufwenden musste um den entstandenen Schaden zu ermitteln, ist danach grundsätzlich erstatttungsfähig (BGH NJW 2007, 1450). Hierbei gilt, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln.

Die Geltendmachung weiterer Sachverständigenkosten widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht der Geschädigten gemäß § 254 Abs.2 Satz 1 BGB.
Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sodass die Sachverständigenkosten sellbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit liegt dort, wo der Preis offensichtlich unangemessen ist und und erheblich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Sachverständigen liegt.

Die vorliegende Rechnung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht willkürlich und dergestalt unangemessen überhöht.

Die Nebenfordearungen ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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